Satzung
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Köhlerverein Neukirchen

Satzung

§1 – Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen
    „ Köhlerverein Neukirchen “
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt er den Namenszug e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neukirchen am Teisenberg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Pflege des traditionellen Köhlerhandwerks, seine Bedeutung im Zusammenhang mit dem Bergbau verbunden mit den bäuerlich- und handwerklichen Arbeitsmethoden unserer Väter und Vorfahren. Der Köhlerverein dient ebenso der Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde im jeweiligen Gebiet im Zusammenwirken mit beteiligten Stellen und Behörden sowie die Förderung der Wahrnehmung des Brauchtums und der Kultur in dieser Region.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Die Vorstandschafts- und Ausschußmitglieder des Vereins sind ausnahmslos ehrenamtlich tätig.

§3 – Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern
  2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist bei der Vorstandschaft abzugeben.
    Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die derselbe bietet.
Sie sind verpflichtet den Verein in seinen Bestrebungen zur Förderung des Köhlerhandwerks und der bäuerlich-handwerklichen Arbeiten zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung des Beitrages gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tode des Einzelmitglieds
  2. freiwilligen Austritt durch Kündigung des Mitglieds
  3. Ausschluss des Mitglieds

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen
werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitgeteilt werden.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere

  1. grober Verstoß gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft sowie Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen im Allgemeinen.
  2. Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen trotz dreifacher schriftlicher Mahnung.

Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, erlöschen mit Beendigung
der Mitgliedschaft. Etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein, aus welchem Grunde auch immer – erlöschen erst nach deren Erledigung. Die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem der Ausschluss erfolgt.

§6 – Beiträge und Geschäftsjahr

 

Die Höhe der Beiträge und deren Einzug regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, über diese beschließt die Mitgliederversammlung.

§7 – Vergütungen

 

Wird ein Mitglied des Vereins oder eine andere Person auf Weisung der Vorstandschaft für den Verein tätig, so kann hierfür von der Vorstandschaft
eine Vergütung festgelegt werden.
Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vergütungen sind Mindestvergütungen die sich an örtlichen Sätzen orientieren.

§8 – Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins bestehen aus:

  1. der Mitgliederversammlung
  2. der Vorstandschaft

§9 – Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
    Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss einmal in einem Geschäftsjahr stattfinden.
    Zur Mitgliederversammlung hat die Vorstandschaft unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen, Ort und Zeitpunkt der Versammlung sind von der Vorstandschaft gemeinsam zu bestimmen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Änderung der Satzung
    2. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge (Erlass einer Beitragssatzung)
    3. Wahl der Vorstandschaft
    4. Genehmigung der Jahresrechnung
    5. Entlastung der Vorstandschaft
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Rahmenbedingungen (Vorschläge) für Aktivitäten
    8. Ernennung von Ehrenmitglieder
    9. Auflösung des Vereins
  4. Jede rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung benötigt zur Abstimmung und Erledigung von Anträgen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine besondere Mehrheit ist notwendig für die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung. Anträgen dieser Art müssen wenigstens 60% der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  6. Über eilige Anträge die in der Einladung nicht enthalten waren, kann nur bei
    Zustimmung von mindestens 90% der anwesenden Mitglieder abgestimmt werde.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig, wenn
    1. mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragt.
    2. die Vorstandschaft dies aus zwingenden Gründen im Interesse des
      Vereins für notwendig hält.

    Für den Fall, dass Vereinsmitglieder eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, ist die Vorstandschaft verpflichtet, diese Versammlung binnen einer Frist von 6 Wochen durchzuführen.

  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorstand, in seiner
    Abwesenheit der 2.Vorstand.
    Zu dem ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und
    Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Abgestimmt wird bei Wahlen schriftlich in geheimer Form.
    Weitere Beschlüsse können durch vorheriges Einverständnis der anwesenden
    Mitglieder in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen durch Handzeichen abgestimmt werden.

§10 – Vorstandschaft

 

Der Verein wird gesetzlich vom 1.Vorstand oder vom 2.Vorstand, jeweils einzeln vertreten. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Ihr gehören an 1.Vorstand, 2.Vorstand, 1.Kassier, 1.Schriftführer und ein Ausschuß aus mindestens 3 Beisitzer.
Weiterhin sind von der Mitgliederversammlung zu wählen, 2 Kassenprüfer,
die aber nicht der Vorstandschaft angehören.

Nichtanwesende Mitglieder können durch ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung
ebenfalls gewählt werden.

Sollte ein gewähltes Mitglied während einer Wahlperiode sein Ehrenamt aus irgendwelchen Gründen niederlegen, kann ein anderes Mitglied bis zur Wahl von der Vorstandschaft ernannt werden.

Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

§11 – Auflösung des Vereins

Die formelle Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung
in einer Mitgliederversammlung nach Maßgabe § 9 Ziff. 6 dieser Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden der 1.Vorstand und der 2.Vorstand dazu gemeinsam vertretungsweise beauftragt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§12 – Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem die Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.